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    <title>News - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Köln Swisttal Bonn</title>
    <link>http://www.grpartner.com</link>
    <description>News und RSS-Feed der Rechtsanwälte und Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln und Swisttal bei Bonn.</description>
    <language>de-DE</language>
    <managingEditor>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</managingEditor>
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    <item>
      <title>Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet</title>
      <description>Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine schnelle Bearbeitung
      aller Steuerdaten zu ermöglichen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer
      bereits ab 2005 - mit Ausnahmen - gesetzlich zur elektronischen Übermittlung
      der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und
      Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bislang hat die Finanzverwaltung
      im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht.
 
    
      Lohnsteuerbescheinigung nur noch elektronisch: Die
        Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer sind
        ab sofort von allen Arbeitgebern bis spätestens 28. Februar
        des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für
        Arbeitgeber, die bisher die Lohnsteuerkarte manuell ausgefüllt
        haben. Ausgenommen sind nur noch Arbeitgeber, die ausschließlich
        Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit
        pauschalversteuertem Arbeitslohn im Privathaushalt beschäftigen
        (sogenannte Minijobber) und nicht über eine maschinelle
        Lohnabrechnung verfügen. Nur dieser Personenkreis kann auch
        weiterhin die Lohnsteuerkarte manuell ausfüllen.
        
        
      Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Arbeitgeber ebenfalls nur
        noch elektronisch: Auch die Anmeldung der einbehaltenen
        Kapitalertragsteuer ist ab dem 1.1.2009 laut Einkommensteuergesetz
        grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege möglich.
        
        
      Datenübermittlung nur noch mit Authentifizierung: Die
        Lohnsteuerbescheinigung sowie die Kapitalertragsteuer-Anmeldung müssen
        ab 2009 mithilfe einer sogenannter Sicherheits-authentifizierung übermittelt
        werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im ElsterOnline-Portal
        unter www.elsteronline.de/eportal erforderlich. Mit dem Internetportal
        ElsterOnline stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern kostenlose
        Programme und einen schnellen Weg zur Übermittlung ihrer
        Steuerdaten zur Verfügung. 
        
    
    
Eine Registrierung sollte möglichst bald stattfinden, um Engpässen
      aus dem Weg zu gehen und rechtzeitig auf die neue Übermittlungsart
      vorbereitet zu sein. </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=2</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte</title>
      <description>Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen
      Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung
      besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des
      Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
      Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für
      Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.
      
      Der Bundesfinanzhof vertritt in seinen Urteilen vom 4.4.2008 die
      Auffassung, dass der Zuschlag zum geldwerten Vorteil um monatlich 0,03 %
      des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
      und Arbeitsstätte nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den
      Dienstwagen tatsächlich für diese Fahrten nutzt. 
      
Wird der
      Dienstwagen nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der
      Zuschlag auf diese Teilstrecke. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich
      für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt
      der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten
      Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags sei eine Einzelbewertung der
      Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
      
      Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Urteile mit Schreiben vom
      23.10.2008 mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt. Nach seiner
      Auffassung ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung eines
      betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und
      Arbeitsstätte unerheblich. Laut BMF kommt ein Nutzungswert auf der
      Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt
      worden ist, nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber
      ausschließlich für diese Teilstrecke zur Verfügung
      gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu
      überwachen. 
      
Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale
      Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug
      tatsächlich zurückgelegt worden ist, ermittelt werden, wenn für
      die restliche Teilstrecke z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte
      Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=3</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Vom Arbeitgeber übernommene Geldbuße ist i. d. R. steuerpflichtiger Arbeitslohn</title>
      <description>Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder
      oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn
      der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
      Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom
      22.7.2008 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
      entschieden.
      
      Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur dann vor, wenn
      der verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und das eigene
      Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme einer Geldbuße
      durch den Arbeitgeber überlagert.
      
      Im entschiedenen Fall übernahm eine GmbH die Zahlung eines Bußgeldes
      und einer Geldauflage, die gegen ihren Geschäftsführer verhängt
      wurde. Dem Geschäftsführer war vorgeworfen worden, gegen
      Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren verstoßen
      zu haben. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt.
      
      Der Geschäftsführer muss die von der GmbH übernommenen Beträge
      danach als Arbeitslohn versteuern. Der BFH weist in dem Urteil darauf hin,
      dass der Arbeitnehmer Bußgeld oder Geldauflage nicht als
      Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge
      schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung
      des Arbeitnehmers liegen.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=4</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Keine Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis</title>
      <description>Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers stellen
      Betriebsausgaben dar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es
      sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den
      Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das
      Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen,
      dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen
      beruhen. Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
      begründen dann Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende
      Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist.
      
      Des Weiteren fordert die Rechtsprechung, dass ein hohes Maß an
      Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Steuerpflichtige eine
      solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und
      Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewährt
      haben würde. Dieselben Rechtsgrundsätze gelten auch bei
      Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem
      Ehegatten eines Gesellschafters, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft
      beherrscht.
      
      Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen
      Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten
      eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen
      Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung
      des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte
      Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich
      veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung
      als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=5</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung auch bei anschließendem Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber</title>
      <description>Bei der Veräußerung eines Betriebes können
      Steuerpflichtige unter weiteren Voraussetzungen für den Veräußerungsgewinn
      Steuervorteile nutzen. So kann ein Veräußerer, der das 55.
      Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
      dauernd berufsunfähig ist, neben einer Tarifermäßigung
      einen Freibetrag von 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Diese Vorteile werden
      - auf Antrag - nur einmal im Leben gewährt.
        Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn
      136.000 Euro übersteigt. Veräußerungsgewinn ist der
      Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
      den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt.
    
 

      Beispiel: Wird beim Verkauf eines Betriebes ein Veräußerungsgewinn
        von 150.000 Euro erzielt, reduziert sich der Freibetrag um (150.000 Euro
        ./. 136.000 Euro =) 14.000 Euro. Es verbleibt also ein Freibetrag in Höhe
        von (45.000 Euro ./. 14.000 Euro =) 31.000 Euro.
    
    

       Die Veräußerung eines Gewerbebetriebes setzt voraus,
      dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
      in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen wird.
      Gleichzeitig muss die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit
      enden.
        Mit Urteil vom 17.7.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr
      entschieden, dass eine (steuerbegünstigte) Veräußerung
      auch dann vorliegen kann, wenn der Übertragende als selbstständiger
      Unternehmer nach der Veräußerung des Betriebes für den
      Erwerber tätig wird. Nach seiner Auffassung ist der Veräußerungsgewinn
      begünstigt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige gewerbliche
      Tätigkeit vollständig eingestellt und sich eine neue
      Einkunftsquelle erschlossen hat - auch wenn diese in dem gleichen
      Unternehmen liegt.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=6</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Verfassungsbeschwerde wegen Nichtübertragung der Abgeordnetenpauschale auf andere Personen</title>
      <description>Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten im Rahmen ihrer
      Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter
      mandatsbedingter Aufwendungen in Höhe von etwa 45.000 Euro, die
      steuerfrei ist.
      
      In drei vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfällen rügten
      Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer,
      Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die
      gleichheitswidrige Begünstigung Abgeordneter durch die steuerfreie
      Kostenpauschale. Bei ihrer Veranlagung begehrten sie, durch entsprechenden
      Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs in die Begünstigung
      einbezogen zu werden.
      
      Der BFH kam in drei Urteilen vom 11.9.2008 zu dem Entschluss, dass die
      steuerfreie Kostenpauschale den Klägern nicht zustehe, da sie nicht
      zu den Abgeordneten gehörten. Die Einbeziehung der Kläger in die
      steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere
      Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische
      mandatsbedingte Aufwendungen unter Berücksichtigung der
      Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu
      erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Gegen die
      Urteile wurde jetzt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
      unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2228/08 eingelegt. </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=7</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2009</title>
      <description>Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
      für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und
      Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen
      bestimmt. Für das Jahr 2009 gelten folgende Größen: 
    
      Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
        wenn sie im Jahr mehr als 48.600 &#128; bzw. im Monat mehr als 4.050 &#128;
        verdienen.
        
        
      Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von
        jährlich höchstens 44.100 &#128; bzw. von monatlich höchstens
        3.675 &#128; berechnet.
        
        
      Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und
        Arbeitslosenversicherung beträgt 64.800 &#128; (alte Bundesländer
        - aBL) bzw. 54.600 &#128; (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
        
        
      Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden
        von höchstens 5.400 &#128; (aBL) bzw. 4.550 &#128; (nBL) monatlich
        berechnet.
        
        
      Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt
        2.520 &#128; (aBL) bzw. 2.135 &#128; (nBL) monatlich.
        
        
      Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 &#128; monatlich
        geblieben.
    
    
   Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden
      ab dem 1.1.2009 zum ersten Mal einheitlich für das ganze Bundesgebiet
      auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu
      tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5%. Der
      Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei
      Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %.; der
      Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die
      Arbeitslosenversicherung reduziert sich auf 2,8 %; ab 1.7.2010 steigt er
      wieder auf 3%.
      
      Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
      sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
      tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9% selbst zu
      tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für
      Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen
      gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier
      1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres
      1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
      
      Anmerkung: Ab 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für
      alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen
      und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den
      Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt
      sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.
      
      Sachbezugswerte 2009: Der Wert für Verpflegung wird ab
      1.1.2009 auf 210 &#128; angehoben (Frühstück 46 &#128;, Mittag-
      und Abendessen je 82 &#128;). Der Wert für die Unterkunft beträgt
      204 &#128;.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=8</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Aufbewahrungsfristen</title>
      <description>Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
      die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
      der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
      Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
      entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte
      Unterlagen nach dem 31.12.2008 vernichtet werden:

    
      Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare,
        Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung)
        - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1999, Bilanzen und
        Inventare, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind, sowie Belege mit
        Buchfunktion.
        
        
      Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
        sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen,
        sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem
        1.1.2003 entstanden sind.
    
    
 * Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit
      Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=9</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Aufklärungspflicht einer Bank zu Branchenkritik bei Finanzanlageberatung</title>
      <description>Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage,
      die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu
      prüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
      Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr
      Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen
      einsetzen. Hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich
      nicht aufklären.
      
      Sie muss aber nicht jede negative Berichterstattung in
      Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen
      kennen. Hier ist es ausreichend, wenn Berichte in überregionalen
      Zeitschriften ( z. B. Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland,
      dem Handelsblatt, Frankfurter Allgemeinen Zeitung) ausgewertet werden.
      
      Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem
      Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der
      Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber
      nicht ohne Weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation,
      deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht
      durchgesetzt hat, hingewiesen werden.
      
      Bei einer Häufung von negativen Berichten, muss der Anleger
      jedoch - auch ohne Nachfrage - unterrichtet werden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=10</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Haftung eines GmbH-Geschäftsführers</title>
      <description>
      Arbeitnehmeranteile: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
        Urteil vom 29.9.2008 entschieden, dass das Nichtabführen von
        Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der
        Insolvenzreife einer GmbH unter weiteren Voraussetzungen zu einem
        Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer
        führen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dieser an
        andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen
        geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
        vereinbar waren.
        
        
      Säumniszuschläge: Der wegen Vorenthaltung von
        Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
        schadensersatzpflichtige Geschäftsführer einer GmbH haftet
        nach einem Beschluss des BGH vom 14.7.2008 nicht für Säumniszuschläge.
        Er ist als Beitragsschuldner haftungsrechtlich für eine "Vorenthaltung"
        von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Er
        haftet jedoch nur für Beiträge im engeren Sinne, nicht dagegen
        für Säumniszuschläge. Sie können dem Geschäftsführer
        auch nicht, soweit sie auf Arbeitnehmerbeiträge entfallen, als
        pauschalierter Folgeschaden der Beitragsvorenthaltung in Rechnung
        gestellt werden.
        
        Der Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen - als
        Druckmittel wie als pauschalierter Schadensersatz - kann nur gegen den
        Beitragsschuldner, hier die GmbH, nicht aber gegen deren Geschäftsführer
        geltend gemacht werden. 
    </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=11</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Nachschusspflicht beim Ausscheiden von Genossenschaftsmitgliedern</title>
      <description>Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht wird das Vermögen der
      Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft
      mehr Schulden als Vermögen, müssen ausgeschiedene Genossen einen
      Anteil am Fehlbetrag übernehmen.
      
      Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen
      ist die Handelsbilanz maßgeblich. Die stillen Reserven der
      Genossenschaft sind bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht
      zu berücksichtigen. So soll die Flucht aus der Genossenschaft kurz
      vor Eintritt der Insolvenz verhindert werden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=12</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Schwarze Kassen grundsätzlich als Untreue zu bewerten</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 29.8.2008 grundsätzlich
      klargestellt, dass das Führen von sog. "schwarzen Kassen"
      den Tatbestand der Untreue gegenüber dem Unternehmen erfüllt.
      Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt,
      entzieht ihm Vermögen und schädigt es. Selbst wenn die
      Unternehmensführung die Handlungen duldet, kann Untreue vorliegen,
      denn maßgeblich ist allein der Wille der Anteilseigner.
      
      Auch wenn der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzt
      - wie im entschiedenen Fall für die Zahlung von Schmiergeldern um
      einen Großauftrag zu erhalten - liegt Untreue vor. </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=13</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten</title>
      <description>In einem Fall aus der Praxis erwarb der Käufer von einem Autohandel
      einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem
      der Käufer weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt
      hatte, trat nach ca. 5 Monaten ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der
      vom Autohandel durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend
      den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten
      Gebrauchtwagengarantie wurden dem Käufer hierfür 30 % der
      Materialkosten in Rechnung gestellt, die er auch bezahlte. Kurze Zeit später
      verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er
      habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt, da dem Autohändler kein
      Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zustand, weil der Getriebeschaden im
      Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte
      beseitigt werden müssen.
      
      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Autohändler dem Käufer
      den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach
      Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil er für den
      eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen
      ist. Er hat deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen. Da die üblicherweise
      zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km
      liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger
      Verschleiß infrage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß
      einen Sachmangel darstellt.
      
      Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht
      geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer
      die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen
      hat. Für diesen Fall greift jedoch zugunsten des Käufers die
      Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang
      zutage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
      vorhanden war.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=14</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzfahrzeug nach Unfall</title>
      <description>Ein Verkehrsunfallgeschädigter kann Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
      verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig
      denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und
      notwendig halten darf. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich
      relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines
      vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren
      Mietpreis verlangen kann.
      
      Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein
      Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der
      Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt
      er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.10.2008 die
      Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer
      Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
      
      In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass der Geschädigte
      auch dann zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen
      verpflichtet ist, wenn ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom
      Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird. </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=15</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008 entschieden, dass beim
      Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle
      der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für
      die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann.
      
      Eine Verbraucherin hatte bei einem Versandhandelsunternehmen, ein "Herd-Set"
      zum Preis von 524,90 &#128; gekauft. Nach ca. 18 Monaten stellte sie fest,
      dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine
      Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte das
      Unternehmen den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich
      gelieferten Gerätes verlangte es rund 70 &#128;, die die Käuferin
      entrichtete. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
      Verbraucherverbände e. V. forderte aufgrund einer Ermächtigung
      durch die Käuferin die Rückzahlung dieses Betrages.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=16</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Keine Verpflichtung des Vermieters zu regelmäßigen Kontrollen von Elektroanlagen</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob dem
      Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine
      regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und
      Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter obliegt.
      
      Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass ein Vermieter nicht
      verpflichtet ist, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von
      ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel
      einer regelmäßigen Überprüfung durch einen
      Elektrofachmann zu unterziehen.
      
      Zwar trifft den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in
      einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich
      grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel,
      von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen kann, muss der
      Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er muss im Rahmen seiner
      Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige
      Generalinspektion vornehmen.
      
      Im Einzelfall können jedoch besondere Umstände, wie z. B.
      ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht
      nur einen unmittelbar zutage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine
      umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=17</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung</title>
      <description>Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
      (AGG) finden auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz
      Anwendung. Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt,
      kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein. Das Verbot der
      Altersdiskriminierung steht der Berücksichtigung des Lebensalters im
      Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegen. Auch die Bildung von
      Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nach dem AGG zulässig.
      
      In einem Fall aus der Praxis einigte sich ein Unternehmen mit dem
      Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619
      namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch ein 51 Jahre
      alter Arbeitnehmer. Der Auswahl der zu Kündigenden lag eine
      Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte u. a. für das
      Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen
      vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die
      jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab
      dem 55. Lebensjahr). Der gekündigte Arbeitnehmer hat die
      Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und sich u. a. auf das im
      AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen.
      
      Die Richter des Bundesarbeitsgerichts beurteilten die Kündigung
      jedoch als gerechtfertigt. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem
      Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar eine an das Alter
      anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber nach dem AGG
      gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führt mit einer
      hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem
      Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen
      Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhalt, Schwerbehinderung)
      nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von
      Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und
      relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=18</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bei Lohnerhöhungen</title>
      <description>Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gleichbehandlungsansprüchen
      können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen,
      nach welchen Regeln er Gehaltserhöhungen vorgenommen hat.
      
      Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Auskunftsanspruch darüber, welche
      Lohnerhöhungen er in einem Zeitraum von mehreren Jahren anderen
      Arbeitnehmern gewährt hat, um daraus eventuell Ansprüche aus dem
      Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten zu können.
      
      Ein so weitgehender Auskunftsanspruch würde die Darlegungs- und
      Beweislast in so gravierender Weise verschieben, dass der Grundsatz
      verletzt würde, dass niemand dem Gegner Material für dessen
      Prozesssieg liefern muss.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=19</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Sonderkündigungsrecht beim Gesundheitsfonds 2009</title>
      <description>Für einen gesetzlich Versicherten ist ein Krankenkassenwechsel grundsätzlich
      möglich, wenn er in seiner Krankenkasse mindestens 18 Monate
      versichert war. Sobald die Kündigung schriftlich erklärt ist,
      kann der Versicherte zum Ende des übernächsten Kalendermonats
      die Kasse wechseln. An diesem Kündigungsrecht hat auch der zum
      1.1.2009 eingeführte Gesundheitsfonds nichts geändert. Ab dem
      1.1.2009 gilt allerdings ein neues Sonderkündigungsrecht. Dies greift
      z. B., wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
      
      Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben will, muss sie dieses
      dem Versicherten einen Monat vor Jahresende mitteilen. Dem
      Versicherungsnehmer steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann
      bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages kündigen. Dieses Kündigungsrecht
      besteht auch in dem Fall, wenn sich der von der Krankenkasse geforderte
      Zusatzbeitrag erhöht. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch
      nicht für den vom Gesetzgeber zum 1.1.2009 vorgegebenen
      Einheitsbeitrag.
      
      Das Sonderkündigungsrecht gilt auch im umgekehrten Fall, wenn also
      eine Krankenkasse ihren Mitgliedern bereits bezahlte Prämien zurückerstattet
      und sie zukünftig diese Prämienrückzahlung kürzt. Auch
      hier hat der Versicherte bis zur erstmaligen Verringerung der Prämie
      ein Sonderkündigungsrecht.
      
      Ein Sonderkündigungsrecht hat der Versicherte nicht, wenn er
      einen Wahltarif gewählt hat. Hier beträgt die Bindungswirkung
      grundsätzlich drei Jahre. Dies sollte man beachten, bevor man sich für
      einen Wahltarif entscheidet. </description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=20</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Erhöhung der Umlagen für Arbeitgeberaufwendungen</title>
      <description>Die Umlagen U1 und U2, die vom Arbeitgeber zum Ausgleich der Aufwendungen
      bei Krankheit und Mutterschaft zu zahlen sind, wurden ab dem 1.1.2009 erhöht.
      
      Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei
      Krankheit beträgt ab dem 1.1.2009 0,6 % und ist zu zahlen, wenn
      maximal 30 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Umlage U2 für den
      Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft, die von allen
      Arbeitgebern zu zahlen ist, wird ab Januar 2009 wieder erhoben und beträgt
      0,07 %.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=21</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=21</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Ersatz von Detektivkosten bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit</title>
      <description>Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Arbeitnehmer seine
      Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann der Arbeitgeber einen
      Detektiv einschalten. Die Kosten für den Detektiv sind regelmäßig
      dann vom Arbeitnehmer zu tragen, wenn sich dieser Verdacht bestätigt.
      Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Beweisgründen
      länger als einen Tag von einem Detektiv überwachen lässt.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=22</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Fälligkeitstermine - Januar 2009</title>
      <description>Umsatzsteuer (mtl.),Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.):  12.1.2009




         Sozialversicherungsbeiträge: 28.1.2009
</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=23</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=23</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Basiszins / Verzugszins</title>
      <description>
        Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (&#167; 288 BGB) 
         
        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte 
        
        Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
         
        
        Basiszinssatz nach &#167; 247 Abs. 1 BGB 
        maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
         
         
01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 %
01.01.2008 - 30.06.2008 = 3,32 %
seit 01.07.2008 = 3,19 % 


    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
      werden!</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=24</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=24</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Verbraucherpreisindex</title>
      <description>Verbraucherpreisindex 2008 (2005 = 100)
        November = 106,5; Oktober = 107,0; September = 107,2; August = 107,3; Juli = 107,6; Juni = 107,0; Mai = 106,7; April = 106,1; März = 106,3; Februar = 105,8; Januar = 105,3
         
        

       Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
     http://www.destatis.de - Wirtschaft aktuell - Preisindizes</description>
      <link>http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=25</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=67&amp;Itemid=107&amp;artikel=25</guid>
    </item>
  </channel></rss>