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    <title>News - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Köln Swisttal Bonn</title>
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    <description>News und RSS-Feed der Rechtsanwälte und Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln und Swisttal bei Bonn.</description>
    <language>de-DE</language>
    <managingEditor>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</managingEditor>
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    <item>
      <title>Aufwendungen für sowohl geschäftlich wie auch privat veranlasste Reisen teilweise besser absetzbar</title>
      <description>Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ändert mit Beschluss
      vom 21.9.2009 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und
      privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für
      gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum
      Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
      
      In einem entschiedenen Fall aus der Praxis besuchte ein Steuerpflichtiger
      eine Computer-Messe in Las Vegas. Das Finanzamt war der Auffassung, von
      den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem beruflichen
      Anlass zuzuordnen. Deshalb berücksichtigte es nur die Kongressgebühren,
      Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen
      für fünf Tage.
      
      Der BFH kam zu dem Entschluss, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise
      bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich
      in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare
      Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe
      der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt
      werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten
      Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das
      unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann
      es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab
      heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
      
      Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann insgesamt nicht in Betracht,
      wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen
      und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer
      beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so
      ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, es also an
      eindeutigen Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
      
      Damit gibt der Große Senat die bisherige Rechtsprechung auf, die der
      Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und
      Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnahm. Diese
      Auffassung kann in der Praxis auch Auswirkungen auf die Beurteilung
      anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
      
      Anmerkung: Von dieser Rechtsprechung sind allerdings solche
      unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht
      betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
      steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben
      oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B.
      Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine
      Brille).
      Um eine saubere Trennung zwischen beruflichen und privaten
      Aufwendungen zu erreichen, sollten betroffene Steuerpflichtige alle
      Unterlagen, die den Nachweis der beruflichen Sphäre der Reise dienen,
      aufbewahren.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/aufwendungen-fuer-sowohl-geschaeftlich-wie-auch-privat-veranlasste-reisen-teilweise-besser-absetzbar_2.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw</title>
      <description>Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus,
      dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
      Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs
      ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen
      (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der
      Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt
      einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe
      der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.
      
      Das Einkommensteuergesetz regelt indes nicht, wie die Absicht der
      ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung
      zu belegen ist. Seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine "Prognoseentscheidung"
      gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen
      bzw. glaubhaft zu machen ist.
      
      Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll,
      kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich
      betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der
      Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen
      Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.
      
      Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht
      entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der
      Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den
      privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung
      ermittelt.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/investitionsabzugsbetrag-fuer-einen-betrieblichen-pkw_3.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Doppelte Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen bereits ab 2008?</title>
      <description>Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen
      (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von
      der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 &#128; pro
      Jahr wird auf 1.200 &#128; verdoppelt.
      
      In der Fachliteratur wird nunmehr teilweise die Meinung vertreten, dass
      der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das
      Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung",
      mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor
      dem 1.1.2009 in Kraft getreten ist.
      
      Das Finanzgericht Münster folgt in seinem Beschluss vom 11.12.2009
      dieser Auffassung nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften
      Zweifel daran, dass der auf 1.200 &#128; heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag
      für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr
      2009 gilt.
      
      Anmerkung: Zu diesem Sachverhalt sind weitere Verfahren bei
      Finanzgerichten anhängig. Haushaltsnahe Dienstleistungen sollten
      deshalb zwingend in der Steuererklärung für 2008 angegeben
      werden. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen nicht bis zum neuen Höchstbetrag
      anerkennen, sollte ggf. Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die
      anstehenden Entscheidungen Ruhen des Verfahrens beantragt werden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/doppelte-hoechstbetraege-bei-handwerkerleistungen-bereits-ab-2008?_4.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken</title>
      <description>Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und
      einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung
      einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen
      Marktmiete beträgt. Hier sei jedoch erwähnt, dass der
      Bundesfinanzhof bereits 2003 entschieden hat, dass der volle
      Werbungskostenabzug - ohne weitere Prüfungen - nur noch dann möglich
      ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen
      Marktmiete beträgt.
      
      Diese Regelung findet aber dann keine Anwendung, wenn eine Wohnung oder
      andere Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z. B. gewerblichen
      Zwecken, vermietet werden.
      
      Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland ist bei einer
      verbilligten Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken - also z. B. zu
      gewerblichen Zwecken - in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis
      der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig. In dem
      Umfang, wie ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen ganz oder
      teilweise darauf verzichtet, aus der Überlassung eines
      Wirtschaftsguts Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von
      Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zu.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/verbilligte-vermietung-einer-wohnung-zu-nichtwohnzwecken_5.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Verfassungsbeschwerde gegen steuerliche Behandlung des Elterngeldes</title>
      <description>Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden
      Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der
      Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten
      Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 &#128;. Der Mindestbetrag,
      der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt
      wird, beträgt 300 &#128; monatlich.
      
      Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem
      Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht
      aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Das kann zu einer
      erheblichen Steuernachzahlung führen.
      
      Fraglich war nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für
      den Sockelbetrag von 300 &#128; gelten soll. Diese Frage hat der
      Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.9.2009 bejaht. Nach seiner Auffassung
      ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gezahlte
      Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen. Es bezweckt, die
      durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte
      teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag
      geleistet wird.
      
      Anmerkung: Gegen dieses Urteil wurde nunmehr Verfassungsbeschwerde
      eingelegt. Hier sollten alle betroffenen Elternpaare ggf. Einspruch
      einlegen und unter Angabe des Aktenzeichens 2 BvR 2604/09 beim
      Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens beantragen.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/verfassungsbeschwerde-gegen-steuerliche-behandlung-des-elterngeldes_6.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Ist die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldanspruch verfassungsgemäß?</title>
      <description>Eltern erhalten ab 2007 für ihre Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983
      das Kindergeld nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vorher
      bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Eine Übergangsregelung ist
      für die Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 vorgesehen. Sie erhalten das
      Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
      
      Die Absenkung der Altersgrenze hat zahlreiche negative Auswirkungen auf
      die kindbedingten Steuerfreibeträge wie z. B. Kinderzulage nach dem
      Eigenheimzulagengesetz. Auch im Beamtenrecht ergeben sich Änderungen.
      
      Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage, ob die neue Regelung
      verfassungswidrig ist, verneint und eine anhängige Klage zuungunsten
      des klagenden Steuerpflichtigen entschieden. Die Revision zum
      Bundesfinanzhof wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
      Frage, ob die Herabsetzung der Altersgrenze - auch unter Berücksichtigung
      der Übergangsregelung - verfassungsgemäß ist, zugelassen.
      Diese ist unter dem Aktenzeichen III R 68/09 dort anhängig.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/ist-die-herabsetzung-der-altersgrenze-fuer-den-kindergeldanspruch-verfassungsgemaess?_7.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Grundfreibetrags 2005</title>
      <description>1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Der
      Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Auffassung fest, dass im
      Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005
      geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und
      andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang
      als Sonderausgaben abgezogen werden können.
      
      Der Gesetzgeber beurteilt auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende
      Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 - abweichend von der bis dahin geltenden
      Rechtslage - als steuerbare Einnahmen. Ab dem Jahr 2025 sind solche
      Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen.
      Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung ist nicht zu
      beanstanden. Nach dieser sind zwar im Jahr 2005 nur 60 % der
      Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz
      jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt. Ob eine unzulässige
      Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in
      denen die Renteneinnahmen zufließen. Hier ist dann mit weiteren
      Klageverfahren zu rechnen.
      
      2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen
      Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören
      Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und
      Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und
      Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und
      vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen.
      Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung)
      jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 &#128;, in bestimmten Fällen
      nur bis zu 1.500 &#128; abgezogen werden.
      
      Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach
      differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen
      Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob
      sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch
      Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt.
      
      Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die
      Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 sei die unzureichende steuerliche
      Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen.
      Die Aufwendungen für die übrigen im Einkommensteuergesetz
      genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die
      Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH
      auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur
      Arbeitslosenversicherung; sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern
      der Erlangung einer Lohnersatzleistung.
      
      3. Grundfreibetrag: Nach der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der
      Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den
      Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist
      das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die
      Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das
      Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt
      danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 &#128;. Nach Auffassung des BFH
      ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/bfh-bejaht-verfassungsmaessigkeit-der-beschraenkten-abziehbarkeit-von-altersvorsorgeaufwendungen-von-sonstigen-vorsorgeaufwendungen-sowie-des-grundfreibetrags-2005_8.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung</title>
      <description>Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich
      der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam
      gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt
      hinausschieben.
      
      In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde
      der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für
      das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer
      Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die
      Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt
      im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen
      Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar
      des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr
      ausgezahlt.
      
      Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die
      Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im
      Auszahlungsjahr zu versteuern.
      
      Anmerkung: In einem "Einmalbetrag" ausbezahlte
      Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre
      aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es
      sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung
      schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere
      Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist
      der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/steuerwirksame-gestaltung-des-zuflusses-einer-abfindung_9.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen</title>
      <description>Es mehren sich Fälle, in denen Mandanten Steuerbescheide nicht
      rechtzeitig zur Prüfung überlassen, z. B. weil das Ergebnis mit
      der bei der Zusendung der Steuererklärung gemachten Prognose übereinstimmt.
      
      Leider wird dann meistens zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei der
      Bearbeitung der nächsten Steuererklärung, festgestellt, dass
      zwar das Ergebnis zutreffend ist, aber nicht alle hier angebrachten
      Vorbehalte, die nach der Abgabenordnung aufzunehmen wären, im
      Bescheid enthalten sind. Wir bitten Sie deshalb, alle Bescheide sofort
      nach Eingang zur Prüfung an uns weiterzuleiten.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/bitte-alle-steuerbescheide-zur-pruefung-einreichen_10.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob Schwiegereltern,
      die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten,
      diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen können.
      
      Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht
      auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände
      zuwandten, kam nach bisheriger Rechtsprechung zwischen den Beteiligten
      regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das
      mit den (ehebezogenen) "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten
      vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich
      nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
      der Zugewinngemeinschaft lebten.
      
      An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.
      Vielmehr sind nach seiner neuen Auffassung derartige schwiegerelterliche
      Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erfüllen sämtliche
      Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Übertragen Schwiegereltern einen
      Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig
      in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu
      partizipieren.
      
      Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze
      des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage
      solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche
      Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das
      eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem
      Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch
      wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit
      einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt
      auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
      Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung
      hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen
      zu erfolgen.
      
      Als Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist damit zu rechnen,
      dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte
      zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung
      dieser Zuwendung begehren. Ist das eigene Kind allerdings einen längeren
      Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (z. B. durch das Leben in
      einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise
      Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den
      gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen,
      müssen sie ihr Kind direkt beschenken.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/rueckforderung-schwiegerelterlicher-zuwendungen_11.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen</title>
      <description>Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen,
      wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
      hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
      Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der
      Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
      oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
      
      In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer
      Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über
      und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die
      verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege
      vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen
      Nießbrauch an der Wohnung vor.
      
      In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als
      Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in
      der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen.
      Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis.
      Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund
      der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte
      nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des
      Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
      
      Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige
      im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb
      berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen
      Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch
      deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht
      darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung
      oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/eigenbedarfskuendigung-wegen-wohnbedarfs-von-angehoerigen_12.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/News/eigenbedarfskuendigung-wegen-wohnbedarfs-von-angehoerigen_12.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag</title>
      <description>In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine
      Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt:
      "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m&#178;." Die
      handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m&#178;
      entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung
      der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m&#178;.
      Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung
      überzahlter Miete.
      
      Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen,
      wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen
      Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der
      Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie
      der im Mietvertrag genannte Begriff "Mietraumfläche" zu
      definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner
      und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.
      
      Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein
      durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff "Mietraumfläche"
      die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung
      versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und
      der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel
      gezahlte Miete.
      
      Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von
      Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe "Mietraumfläche",
      "Wohnfläche" bzw. "Grundfläche" geachtet
      werden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/auslegung-des-begriffs-mietraumflaeche-in-einem-formularmaessigen-mietvertrag_13.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster</title>
      <description>Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten
      Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort.
      Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene
      Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den
      Mieter unangemessen.
      
      In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines
      Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
      verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: "Der Mieter
      ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden
      Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
      sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen
      der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der
      Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren
      sowie der Fenster und Außentüren von innen &#133;" Ferner
      enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung
      von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen,
      Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-
      und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß
      zu lackieren &#133;"
      
      Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des
      Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den
      Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür
      unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt,
      dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während
      der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe
      verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen
      Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein
      anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind.
      
      Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
      handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in
      Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese
      Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer
      zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen
      Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist
      die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der
      Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die
      Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt,
      würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner
      Geschäftsbedingungen verstoßen.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/unwirksame-farbwahlklausel-fuer-den-innenanstrich-der-tueren-und-der-fenster_14.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Auskunftspflicht über die Namen der Mitgesellschafter</title>
      <description>Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung
      ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich
      unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der
      Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den
      Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
      
      Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 21.9.2009
      entschieden, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter
      einer BGB-Gesellschaft um solche o. g. "Angelegenheiten" der
      Gesellschaft handelt. Sind die Informationen, hinsichtlich derer der
      Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher
      unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
      gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen
      Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen, so die
      Bundesrichter.
      
      Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der
      Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer
      Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes
      Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht
      weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/auskunftspflicht-ueber-die-namen-der-mitgesellschafter_15.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr</title>
      <description>In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18.
      Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren
      wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
      entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter
      Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der
      Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den
      deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung
      des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung
      der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
      
      Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom
      19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25.
      Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der
      Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden,
      gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt
      und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten
      erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist.
      
      Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine
      Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht.
      Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für
      Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor
      Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit
      Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen,
      unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb
      eingetreten sind.
      
      Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht,
      insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer
      nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor
      Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des
      Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt
      werden.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/beruecksichtigung-von-beschaeftigungszeiten-vor-dem-25-lebensjahr_16.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund</title>
      <description>Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste
      Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung
      gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung
      wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen
      Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit
      sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
      verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z. B. aus
      Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
      einführt.
      
      Folgender Sachverhalt lag diesem Urteil zugrunde: Ein 1948 geborener
      Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der
      Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern tätig. Er ist
      in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom ihm
      unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den
      Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Im
      September 2003 absolvierte der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin während
      der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse
      lehnte er ab.
      
      Seit März 2004 ist das Unternehmen nach den entsprechenden Qualitätsnormen
      zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits
      festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen
      nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf,
      Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen.
      Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit
      dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die
      Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007
      war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben
      einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
      mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.
      
      Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben hier entschieden, dass die Kündigung
      nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen
      Herkunft verstößt. Dem Unternehmen war es nicht verwehrt, vom
      Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu
      verlangen. Der Arbeitgeber hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum
      notwendigen Spracherwerb gegeben.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/unzureichende-deutschkenntnisse-als-kuendigungsgrund_17.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen</title>
      <description>Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden
      und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein
      solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden
      ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.
      
      In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca.
      drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert
      worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor
      Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung
      der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf
      die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem
      erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren
      Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag
      wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der
      Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie
      Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance.
      Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer
      neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen
      will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die
      fristlose Kündigung aus.
      
      Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung
      für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte
      ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden
      und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die
      Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr
      beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung
      des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre
      Betriebszugehörigkeit) korrekt.</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/bedrohung-und-beleidigung-gegenueber-kollegen-kann-zur-fristlosen-kuendigung-fuehren_18.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Fälligkeitstermine - März 2010</title>
      <description>Umsatzsteuer (mtl.)
      Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli.-Zuschlag: 10.3.2010
Sozialversicherungsbeiträge: 29.3.2010</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/faelligkeitstermine-maerz-2010_19.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Basiszins / Verzugszins</title>
      <description>
        Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (&#167; 288 BGB) 
         
        Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte 
        
        Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte
         
      



        Basiszinssatz nach &#167; 247 Abs. 1 BGB 
        maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
         
         

01.01.2009 - 30.6.2009 = 1,62 %
01.07.2009 - 31.12.2009 = 0,12 %
seit 01.01.2010 = 0,12 % 

    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt
      werden!</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/basiszins-verzugszins_20.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/News/basiszins-verzugszins_20.html</guid>
    </item>
    <item>
      <title>Verbraucherpreisindex</title>
      <description>Verbraucherpreisindex 2010 (2005 = 100)Januar = 107,1
 
Verbraucherpreisindex 2009 (2005 = 100)Dezember = 107,8; November: 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1; Mai = 106,7; April = 106,8; März = 106,8; Februar = 106,9; Januar = 106,3

         
     Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
     http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex
</description>
      <link>http://www.grpartner.com/News/verbraucherpreisindex_21.html</link>
      <author>info@grpartner.com (Rechtsanwälte Steuerberater Grossmann Rainer &amp; Partner)</author>
      <guid isPermaLink="true">http://www.grpartner.com/News/verbraucherpreisindex_21.html</guid>
    </item>
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