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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste
Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung
gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung
wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen
Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit
sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z. B. aus
Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
einführt.
Folgender Sachverhalt lag diesem Urteil zugrunde: Ein 1948 geborener
Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der
Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern tätig. Er ist
in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom ihm
unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den
Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Im
September 2003 absolvierte der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin während
der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse
lehnte er ab.
Seit März 2004 ist das Unternehmen nach den entsprechenden Qualitätsnormen
zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits
festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen
nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf,
Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen.
Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit
dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die
Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007
war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben
einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben hier entschieden, dass die Kündigung
nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen
Herkunft verstößt. Dem Unternehmen war es nicht verwehrt, vom
Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu
verlangen. Der Arbeitgeber hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum
notwendigen Spracherwerb gegeben. [Zurück zum Newsverzeichnis]
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